Hire Potential

AGB´s/Private Policies

AGB

AGB´s/Private Policies

hier finden Sie alle verfügbaren AGB in alphabetischer Reihenfolge. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um unverbindliche Vorschläge der jeweiligen Berufsorganisation handelt. AGB werden zur Vereinheitlichung der aabzuschließenden Geschäfte formuliert. Verträge sind auf der Grundlage der AGB zu schließen. Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist sinnvoll, wenn viele Verträge mit weitgehend identischem Inhalt geschlossen werden. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), gelten zahlreiche zwingende Sonderregelungen. Die Richtlinie 93/13/EWG[1] wurde in Österreich im KSchG umgesetzt; insbesondere sind die Regelungen über "unzulässige Vertragsbestandteile" in § 6 KSchG enthalten. Es ist ratsam, für Verbraucherkunden eine eigene Fassung der AGB zu erstellen.

Die Vertragsparteien müssen sich auf die Geltung der AGB einigen. Es reicht beispielsweise nicht aus, die gewünschten AGB im Unternehmen auszulegen oder auszuhängen. Die bloße Zusendung zusammen mit dem Bestellangebot bedeutet nicht, dass der Vertragspartner die AGB kennt und akzeptiert. Der Abdruck von AGB auf Rechnungen oder Lieferscheinen hat in der Regel keine Wirkung. Um auszuschließen, dass der Vertragspartner später die Geltung der AGB bestreitet, sollte anlässlich des Vertragsschlusses besonders deutlich auf deren Geltung hingewiesen werden.
Rahmenvertrag[Bearbeiten Quelltext bearbeiten]
Bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen mit Vertragspartnern ist es ratsam, einmalig und im Voraus eine Rahmenvereinbarung zu treffen, dass alle zukünftigen Geschäfte nur auf der Grundlage von konkreten und nachweislich akzeptierten AGB abgeschlossen werden.
Benachteiligende, ungewöhnliche und überraschende Klauseln[Bearbeiten | Quelltext]
Wurde der Vertragspartner nicht ausdrücklich auf benachteiligende, ungewöhnliche oder überraschende Klauseln in AGB oder Vertragsformularen hingewiesen, so gelten diese nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner nach den Umständen des Vertrages und dem äußeren Erscheinungsbild mit ihnen rechnen musste. Ob eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Wirkung hat, die andere Partei zu überrumpeln oder zu täuschen und daher unwirksam ist, muss von Fall zu Fall beurteilt werden. Dies hängt auch davon ab, was in der Branche üblich ist und wzulegen oder auszuhängen. Die bloße Zusendung zusammen mit dem Bestellangebot bedeutet nicht, dass der Vertragspartner die AGB kennt und akzeptiert. Der Abdruck von AGB auf Rechnungen oder Lieferscheinen hat in der Regel keine Wirkung. Um auszuschließen, dass der Vertragspartner später die Geltung der AGB bestreitet, sollte anlässlich des Vertragsschlusses besonders deutlich auf deren Geltung hingewiesen werden.
Rahmenvertrag[Bearbeiten Quelltext bearbeiten]
Bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen mit Vertragspartnern ist es ratsam, einmalig und im Voraus eine Rahmenvereinbarung zu treffen, dass alle zukünftigen Geschäfte nur auf der Grundlage von konkreten und nachweislich akzeptierten AGB abgeschlossen werden.
Benachteiligende, ungewöhnliche und elche Erwartungen die Adressaten haben.


hingewiesen, so gelten diese nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner nach den Umständen des Vertrages und dem äußeren Erscheinungsbild mit ihnen rechnen musste. Ob eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Wirkung hat, die andere Partei zu überrumpeln oder zu täuschen und daher unwirksam ist, muss von Fall zu Fall beurteilt werden. Dies hängt auch davon ab, was in der Branche üblich ist und wzulegen oder auszuhängen. Die bloße Zusendung zusammen mit dem Bestellangebot bedeutet nicht, dass der Vertragspartner die AGB kennt und akzeptiert. Der Abdruck von AGB auf Rechnungen oder Lieferscheinen hat in der Regel keine Wirkung. Um auszuschließen, dass der Vertragspartner später die Geltung der AGB bestreitet, sollte anlässlich des Vertragsschlusses besonders deutlich auf deren Geltung hingewiesen werden.
Rahmenvertrag[Bearbeiten Quelltext bearbeiten]
Bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen mit Vertragspartnern ist es ratsam, einmalig und im Voraus eine Rahmenvereinbarung zu treffen, dass alle zukünftigen Geschäfte nur auf der Grundlage von konkreten und nachweislich akzeptierten AGB abgeschlossen werden.
Benachteiligende, ungewöhnliche und elche Erwartungen die Adressaten haben.

.